![]() |
_______MTS-Welt_____Sicherheit und LebensqualitätBevor wir die Grundlagen unserer Zusammenarbeit regeln, können Sie sich hier über uns und unser Unternehmen, den Beruf eines unabhängigen Versicherungsmaklers und alle rechtlichen Vorgaben informieren
|
MTS-Versicherungswelt ÜBERUNS VISIONEN & MISSION Kennenlernen |
|
// MTS-WELTÖsterreichweit für Sie daÜbereinstimmen wir ?!
|
HomeVersicherungsweltPrivatkunden
Sicherheit&LebensqualitätFirmenkundenLebenslageGeldanlagen&konten
Finanzieren&Kredite
Strom, Gas, DSL
Service Zentrale
|
Fragen zur Versicherungsvertriebsrichtlinie werden auch von EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority) beantwortet.
Eine Abfrage der Informationen der zur Tätigkeit der Versicherungsvermittlung befugten Personen ist über das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) möglich:
In Österreich ist die Ausübung der Versicherungsvermittlung nur auf Grund einer Gewerbeberechtigung (siehe unten) möglich. Die Tätigkeit darf nur entweder in Form Versicherungsmakler oder in der Form Versicherungsagent ausgeübt werden.
Gemäß § 137 Abs. 2 GewO 1994 gilt jeder, der die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausübt, als "Versicherungsvermittler".
Zuständig für die Entgegennahme einer Gewerbeanmeldung ist die Gewerbebehörde (siehe Seite "Gewerbeanmeldung").
Auch Kreditinstitute können eine solche Berechtigung begründen, für diese ist aber die FMA die zuständige Behörde.
Nur gänzlich untergeordnete Versicherungsvermittlungstätigkeiten, wie z.B. eine Reisegepäckversicherung bei Buchung einer zweiwöchigen Reise mit weniger als € 200,- Prämie, sind von diesen Pflichten ausgenommen.
Bei einer gemeinsamen Arbeitsgruppe des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft mit den Bundesländern, dem Bundesministerium für Finanzen und der Wirtschaftskammer Österreich wurde übereingekommen, zur Erleichterung der Abwicklung in der Praxis Muster von folgenden empfohlenen Versicherungsbestätigungen zu veröffentlichen:
![]() |
![]() |