Die Nachhaftung wurde in die Mindeststandards für die Haftpflichtversicherung für freiberuflich tätige Ärzte aufgenommen. Aber auch angestellte Krankenhausärzte brauchen die Sicherheit, dass Ansprüche von Patienten, deren Behandlung Jahre zurückliegt, versichert sind. Dadurch wird eine Haftpflichtversicherung, die die gesamte medizinische Laufbahn umfasst – sowohl die Vordeckung (für Fälle vor Beginn der Versicherung) als auch die Nachhaftung (für Ansprüche, die nach Ende der Versicherung gestellt werden) – auch für den angestellten Arzt notwendig.
Eine private Ärzte Haftpflichtversicherung für angestellte Ärzte schützt Sie, wenn es ihr Dienstgeber nicht macht
Neben der Tätigkeit im Angestelltenverhältnis kann sich in weiteren Situationen eine Haftung oder Probleme für Sie ergeben:
- Bei freiberuflich ärztlichen Nebentätigkeiten, wie Notarztdiensten.
- bei Jungärzten z. B. aus unerlaubter Handlung während der Ausbildung.
- bei Erste-Hilfe-Leistungen an einer Unfallstelle oder bei der Behandlung von Verwandten.
- Der Versicherungsschutz des Krankenhauses ist bereits ausgeschöpft. Vereinbarte jährliche Höchsthaftungssummen gelten für alle im Krankenhaus tätigen Ärzte. Sollte die Summe bereits aufgebraucht sein, besteht keine Deckung mehr.
- Die Versicherungssumme für den Einzelfall ist nicht hoch genug. Auch in diesem Fall haften sie mit Ihrem Privatvermögen, sofern Sie keine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.
Was deckt die Ärzteservice Haftpflichtversicherung für angestellte Ärzte ab?
Die Haftpflichtversicherung leistet, wenn Patienten Schadenersatzansprüche (z.B.: Schmerzensgeld wegen vermeintlich fehlerhafter Behandlung) geltend machen. Anschließend werden die Vorwürfe geprüft und wenn kein Verschulden vorliegt werden die Schadenersatzansprüche abgewehrt. Sofern die Ansprüche berechtigt sind leistet die Versicherung Schadenersatz. Somit sind Sie als Arzt vor den finanziellen Folgen eines möglichen Behandlungsfehlers geschützt.
Ärzteservice bietet für angestellte Ärzte und Ärzte in Ausbildung den gleichen Versicherungsschutz wie für freiberuflich tätige Ärzte. Damit sind die Nachhaftung ohne zeitliche Begrenzung, die Vordeckung für die gesamte Berufslaufbahn und die Deckung für reine Vermögensschäden in voller Höhe der Versicherungssumme inkludiert. Auch notärztliche Tätigkeiten, die in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit als angestellter Krankenhausarzt stehen, können gemäß § 40 ÄrzteG mitversichert werden.
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